Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Erbringung von Ingenieur-Leistungen, Leistungen als akkreditiertes Prüflabor nach DIN EN ISO/IEC 17025 und sonstigen Leistungen (weiter als „Leistungen“) durch die Gesellschaft für innovative Bautechnologie mbH, Simbacher Straße 8, 94424 Arnstorf, Deutschland (weiter als „Auftragnehmer“) und dem Vertragspartner (weiter als „Kunde“), soweit diese AGB nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.
1.2 Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Kunden wird widersprochen; sie werden dem Auftragnehmer gegenüber nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diesen Änderungen schriftlich zustimmt.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Darunter sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen zu verstehen.
2 Auftrag und Vertragsunterlagen
2.1 Rein informative Schreiben oder Informationsmaterial des Auftragnehmers über Leistungen stellen kein Angebot im rechtlichen Sinne dar. Angebote sind freibleibend, es sei denn, die Verbindlichkeit der Angebote wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Die vom Auftragnehmer vorgelegten Angebote haben eine Geltungsdauer von 3 Monaten.
2.2 Auf das Angebot hin kann der Kunde einen Auftrag erteilen, welcher in Schriftform an den Auftragnehmer zu leiten ist. Der Vertrag kommt zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer oder seine Repräsentanten/Vertreter den Auftrag des Kunden durch eine Auftragsbestätigung in Textform angenommen haben. Will der Auftragnehmer den Auftrag nur unter inhaltlichen Änderungen annehmen, so kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Kunde diesen inhaltlichen Änderungen innerhalb der vorgegebenen Frist schriftlich zustimmt. Der Auftragnehmer hat den Kunden auf diese Änderungen besonders schriftlich hinzuweisen. Als Annahme gilt jedoch auch das direkte Erbringen der vom Auftraggeber geforderten Leistung.
2.3 Die Beschreibung sowie etwaige Spezifizierung der Leistung entspricht dem vom Auftragnehmer angenommenen Auftrag und den etwaig akzeptierten Änderungen seitens des Kunden.
2.4 Kommt der Auftrag nicht zustande, sind sämtliche von uns stammenden Unterlagen unaufgefordert innerhalb einer Woche zurückzugeben.
2.5 Zu den maßgeblichen Vertragsunterlagen für die Leistungen gehören der vom Auftragnehmer angenommene Auftrag und dazu gehörigen Unterlagen, welche vom Auftragnehmer verlangt und vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die Vertragsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, deren Verwendung und Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist und den Bestimmungen in Nr. 12. und 14. Dieser AGB entspricht.
2.6 Grundlagen für die Leistungen sind auch alle für das Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen, öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien sowie technischen Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sowie der aktuelle Stand der Ingenieurwissenschaften.
2.7 Weitere Verträge, Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsunterlagen und dieser AGB sind nur wirksam in schriftlicher Form. Dasselbe gilt für Garantien, Zusicherungen oder Nebenabreden, die explizit so bezeichnet sein müssen. Ohne entsprechende Bezeichnung stellen diese keine Garantien im Rechtssinne, sondern bloße nicht bindende Produktinformationen dar.
3 Gegenstand der Leistung
3.1 Der Leistungsgegenstand und –umfang sind in der Auftragsbestätigung bzw. einem ihr beigefügten Leistungsverzeichnis definiert.
3.2 Eine Eigenschaft gilt nur dann als zugesichert, wenn sie als solche so bezeichnet ist und sie seitens des Auftragnehmers ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird. Andernfalls dient die Darstellung von Eigenschaften nur der Beschreibung der Leistung.
3.3 Leistungen, welche über die vereinbarte Leistung des Auftrages hinausgehen, gelten als zusätzlicher Auftrag und werden gemäß Stundenaufwand abgerechnet. In diesem Fall wird der Auftragnehmer mit der Auftragsbestätigung den Stundensatz mitteilen, sofern dieser nicht bereits im ursprünglichen Auftrag vereinbart wurde.
3.4 Der Auftragnehmer darf die Erbringung des Leistungsgegenstandes ganz oder teilweise an Dritte vergeben.
3.5 Auftragsänderungen können selbst vor Beendigung der Leistung nur durch beiderseitiges, schriftliches Einverständnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden vereinbart werden. Die Leistungsfrist verlängert sich automatisch zumindest um die Zeit, die für die Erbringung der Leistung notwendig sind.
3.6 Der Auftragnehmer ist - soweit dies zumutbar ist - zu Teilleistungen sowie zu einer Leistungserbringung vor Fälligkeit berechtigt.
3.7 Sollte der Auftragnehmer während der Leistungserbringung etwaige Zwischenergebnisse liefern, so hat diese der Kunde unverzüglich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der enthaltenen Angaben zu überprüfen.
3.8 Die Untersuchung des jeweiligen Projekts der Auftragsbestätigung und die Erfassung von konkreten Anforderungen, welche der Auftragnehmer nur auf der Baustelle vornehmen kann, werden durch den Auftragnehmer nur nach einer gesonderten Beauftragung durchgeführt. Die Vergütung dieser gesonderten Beauftragung ist nicht automatisch in dem Honorar inbegriffen.
4 Pflichten des Auftragnehmers
4.1 Die Leistungen des Auftragnehmers müssen dem allgemeinen Stand der Wissenschaft, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
4.2 Erhält der Auftragnehmer Unterlagen oder Auskünfte vom Kunden, insbesondere auch Planungsleistungen von im Auftrag des Auftraggebers tätigen Planern, so hat er diese auf ihre Verwertbarkeit zu überprüfen, insbesondere darauf, ob sie vollständig sind.
5 Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde hat die erforderlichen Daten für die Ausführung des Auftrags mitzuteilen und die zur Erledigung des Auftrages erforderlichen Unterlangen, Hilfsmittel oder Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
5.2 Der Kunde besorgt termingerecht sämtliche behördliche Genehmigungen, die zur Realisierung des Auftrages erforderlich sind. Für die Erbringung der TÜV-Abnahme und TÜV-Zulassung ist der Kunde verantwortlich.
5.3 Für Verzögerungen, welche durch die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten entstehen, ist der Kunde schadensersatzpflichtig. Der Leistungstermin wird infolge einer solchen Verzögerung entsprechend verlängert.
6 Honorar
6.1 Das Honorar wird von dem Auftragnehmer und dem Kunden übereinstimmend im Auftrag festgelegt. Die in den Angeboten festgelegten Honorare stellen Festpreise dar, es sei denn, es wurde eine Vergütung nach Stundensätzen vereinbart. Die büroüblichen Nebenkosten sind in dem Honorar mitenthalten.
6.2 Alle nachträglichen Abweichungen der Massen und zusätzlichen Leistungen werden gesondert berechnet.
6.3 Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche der Kunde zusätzlich an den Auftragnehmer zahlen muss.
6.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, das Honorar in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder auf Grund der Änderungen der Leistungsanforderungen durch den Kunden oder durch gesetzliche Anforderungen an die Ingenieurleistung.
6.5 Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der Mitarbeiter des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet.
7 Zahlungsbedingungen
7.1 Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss jeder Einzelposition der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen.
7.2 Das Honorar ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. Der Kunde hat das Honorar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu entrichten.
7.3 Es können auch Teil- und Vorauszahlungen vereinbart werden.
7.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
7.5 Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf der Auftragnehmer - ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche - nach seiner Wahl:
- den Vertrag kündigen oder weitere Leistungen an den Kunden aussetzen; und
- ohne weitere Mahnung den Kunden mit Zinsen auf den nichtbezahlten Betrag belasten, die sich auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Zinssatz der Europäischen Zentralbank belaufen; und
- verlangen, dass weitere Geschäfte, ausstehende Teillieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung durchgeführt werden.
7.6 Skontogewährung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung und hat zur Voraussetzung, dass keine anderen fälligen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Kunden offenstehen.
7.7 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen.
8 Leistungstermin
8.1 Der beiderseitig schriftlich vereinbarte Leistungstermin für die Erbringung der Leistung ist unverbindlich, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.
8.2 Die Verzögerung des Leistungstermins infolge Höherer Gewalt (ein nicht vorhersehbares Ereignis von außen, welcher auf den Betrieb einwirkt, dem nicht mit angemessenen und zumutbaren Mitteln zur rechten Zeit entgegengetreten werden konnte wie z.B. extreme Wetterlagen)Terroranschläge, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, politische Krisen, Embargos und vom Auftragnehmer unverschuldeter Ereignisse verlängert den Leistungstermin um die Zeit der Verhinderung der Erbringung dieser Leistung infolge eines solchen Ereignisses, auch wenn diese vorgenannten Ereignisse während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Sollte die Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, die vom Auftragnehmer unverschuldete Ereignisse und andere vorgenannte Ereignisse länger als 4 Wochen andauern, hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
9 Prüfung und Abnahme
9.1 Die Abnahme erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Besprechungen der Parteien innerhalb des regulären Leistungszeitplanes.
9.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit der Leistung nicht beeinträchtigen, berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Ebenso rechtfertigen Verzögerungen aus Änderungswünschen des Kunden nicht die Abnahmefähigkeit der Leistung hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Anforderungen an die Leistung.
10 Gewährleistungsrechte, Kündigung
10.1 Etwaige Mängel hat der Kunde unverzüglich und schriftlich beim Auftragnehmer anzuzeigen und zu beschreiben.
10.2 Bei Mängeln, die auf der nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistung des Auftragnehmers beruhen, soll dem Auftragnehmer zunächst eine Frist zur Nacherfüllung gegeben werden.
10.3 Der Auftragnehmer oder der Kunde können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers sind zu vergüten. Ein solcher Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor:
- wenn der Kunde eine ihm obliegende wesentliche Mitwirkung trotz Fristsetzungen und Nachfristsetzungen unterlässt und dadurch den Auftragnehmer wesentlich behindert, seine Leistungen vertragsgerecht auszuführen,
- wenn durch die Leistung urheber-, wettbewerbs- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzt werden,
- wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät und trotz mehrfacher Mahnungen ausstehende Zahlungen nicht leistet. Bei Streit über die Berechtigung der Höhe eines fälligen Zahlungsanspruchs ist eine Kündigung ausgeschlossen, wenn der Kunde berechtigte Gründe für einen Einbehalt darlegt und den nach seiner Auffassung berechtigten Vergütungsanteil bezahlt.
11 Haftung
Der Auftragnehmer haftet bei einem Anspruch auf Schadensersatz unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einer einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers nur auf die wesentliche Vertragspflichtverletzung und nur auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt. Als vertragswesentlich gelten Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
12 Rechte am geistigen Eigentum
Der Auftragnehmer behält an den erbrachten Leistungen und sämtlichen hierzu erstellten Nachweisen und vorgelegten Unterlagen, seinen Angebots- und Vertragsunterlagen, Zeichnungen, Entwürfen, statischen Berechnungen, Konstruktionsdetails und Vertragsbestandteilen das Urheberrecht. Der Kunde darf nach vollständiger Bezahlung des Honorars die Leistung und die hierzu gehörenden Unterlagen, welche im Satz 1 diser Klausel aufgeführt sind, nur für den vertraglich bestimmten Zweck verwenden. Die Vervielfältigung, Veröffentlichung oder die Verbreitung von den Leistungen, Leistungsergebnissen und den im Satz 1 dieser Klausel aufgeführten Unterlagen des Auftragnehmers zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Auftragsnehmers.
13 Eigentumsvorbehalt
13.1 Prototypen, Dokumente, Begleitmaterialien, Datenträger oder sonstige Materialien, die vom Auftragnehmer zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag.
13.2 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände, Dokumente, Datenträger, Prototypen, CAD-Modelle oder sonstige Gegenstände und Modelle verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen vom Kunden nur auf Grund gesonderter schriftlicher Vereinbarung des Auftragnehmers über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
14 Geheimhaltung
Der Auftragnehmer und der Kunde verpflichten sich wechselseitig, alle im Zusammenhang mit den Leistungen stehenden Informationen, Kenntnisse und Unterlagen geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn dem Empfänger die offenbarte Information allgemein bekannt ist, im Zeitpunkt der Übermittlung nachweislich bekannt waren und danach öffentlich bekannt wurden oder wenn der Empfänger diese Information von berechtigten Dritten erwirbt.
15 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist Arnstorf.
15.2 Gerichtsstandort ist Landshut.
15.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden unterliegen deutschem Recht; das UNÜbereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
15.4 Vertragssprache ist Deutsch, es sei denn, es wurde eine andere Vertragssprache beiderseitig vereinbart oder es wurde beiderseitig in einer anderen Vertragssprache beim Vertragsschluss verhandelt.
16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Arnstorf, den 01.07.2024